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Risikoversicherung |
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Todesfallschutz bzw Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsprüfung oder Gesundheitsfragen für Jedermann.
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Sonderregelung: Todesfallschutz ohne Gesundheitsprüfung oder Fragen Vorerkrankungen spielen keine Rolle
Bei einem Eintrittsalter bis 35 Jahren darf die Todesfallsumme 60.000,00 € nicht übersteigen Bei einem Eintrittsalter von 36 bis 40 Jahren darf die Todesfallsumme 52.500,00 € nicht übersteigen Bei einem Eintrittsalter ab 41 bis 55 Jahren darf die Todesfallsumme 45.000,00 € nicht übersteigen Ab Eintrittsalter 55 sind die Gesundheitsfragen zu beantworten
Bei Tod im ersten Jahr Zahlung 25% der Versicherungssumme (15000€) Bei Tod im zweiten Jahr Zahlung 50% der Versicherungssumme (30000 €) Bei Tod im dritten Jahr Zahlung 75% der Versicherungssumme (45000€) Bei Tod ab dem vierten Jahr Zahlung 100 % der Versicherungssumme (60000€)
Fragen Sie bitte an Kontakt (https SSL verschlüsselte Übermittlung) Geburtsdatum und Höhe der Versicherungssumme angeben, Sie bekommen noch am gleichen Tag per Mail ein Angebot mit Bedingungen und Antragsunterlagen.
Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen bzw. Gesundheitsprüfung.
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Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen Vertragsgrundlage Tarif L11 Versicherungsfall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)? 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? 5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert? Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? 9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? Weitere Regelungen 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern? 13 Wann verjähren die Ansprüche? 14 Wer ist Ihr Ansprechpartner? Versicherungsfall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 1.1 Zum Ablauf des Vertrags zahlen wir die vereinbarte Versicherungs- Summe. Bei Tod der versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz (Versicherungsfall) erstatten wir während der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn die eingezahlten Beiträge für diese Versicherung. Bei einem Tod durch Unfall wird bedingungsgemäß die vereinbarte Versicherungs-Leistung erbracht. Nach Ablauf der oben genannten drei Jahre zahlen wir bei Tod in jedem Fall die vereinbarte Versicherungs- Summe. Zusätzlich beteiligen wir Sie gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz an den Gewinnen und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung). 1.2 Ein Tod durch Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (= Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und innerhalb eines Jahres auf Grund der Unfallfolgen verstirbt. Der Unfall muss nach Beginn des Versicherungs-Schutzes eingetreten sein. 1.3 Bei Unfalltod innerhalb der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs- Schein angegebenen Beginn zahlen wir bei folgenden Unfällen nur die eingezahlten Beiträge: · bei Unfällen infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, · bei Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, · bei vorsätzlicher Selbsttötung. Ein Anspruch auf die Todesfallleistung bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, · bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, · bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. In den ersten beiden Fällen zahlen wir jedoch die Versicherungs- Summe, wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die Gesundheitsschädigung als Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfalls darstellt. 1.4 Haben zur Herbeiführung des Todes innerhalb der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 40 Prozent mitgewirkt, so vermindert sich der Anspruch auf die Versicherungs- Summe entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. 1.5 Bei Tod des Versicherungsnehmers kommt keine Leistung zur Auszahlung, wenn dieser nicht auch versicherte Person ist. In diesem Fall geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt haben, der Vertrag auf die versicherte Person über. Diese kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterführen, den Vertrag kündigen oder gegebenenfalls beitragsfrei stellen lassen. 2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)? Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir den Leistungsfall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten: 2.1 Der Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkunde vorzulegen. Werden Ansprüche wegen eines Unfalltodes geltend gemacht, ist darüber hinaus ein ausführlicher ärztlicher Bericht über die Todesursache, den Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, vorzulegen. Ein entsprechendes Formular zur Vorlage beim Arzt stellen wir zur Verfügung. 2.2 Zur Klärung der Leistungs-Voraussetzungen können wir weitere notwendige Nachweise verlangen oder Erhebungen anstellen. Der Anspruchsteller hat eine schriftliche Schweigepflicht-Entbindungserklärung vorzulegen, die es uns ermöglicht, bei den die versicherte Person untersuchenden, beratenden oder behandelnden Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Krankenanstalten sowie anderen Personenversicherern oder Behörden sachdienliche Auskünfte einzuholen und Unterlagen anzufordern. Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum. 2.3 Die Kosten für die ärztlichen Berichte, die weiteren notwendigen Nachweise (z. B. Einsichtnahme in Ermittlungsakten) und Erhebungen trägt derjenige, der die Leistung beansprucht. 2.4 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungsfreiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die L11 – Stand 01/2008 Seite 2 von 4 Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs- Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden Ihnen zugerechnet. 3 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 3.1 Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie die Bezugsrechts- Bestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag zu Ihren Lebzeiten unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person aufgehoben oder geändert werden. 3.2 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden. Soweit dabei bestehende Bezugsrechte durch Sie oder den Abtretungsgläubiger bzw. Pfandgläubiger widerrufen werden, erbringen wir die Leistung im Todesfall an den Abtretungsgläubiger bzw. den Pfandgläubiger. 3.3 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. 3.4 Der Inhaber des Versicherungs-Scheins gilt als bevollmächtigt, die Leistung entgegen zu nehmen, es sei denn, Sie haben etwas anderes uns gegenüber bestimmt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die Leistung an den Inhaber des Versicherungs-Scheins zu erbringen. 3.5 Kommt eine Leistung zur Auszahlung, können wir etwaige Beitragsrückstände oder andere ausstehende Forderungen verrechnen. 3.6 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. 3.7 Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen Erhebungen. Sind diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungsfalls beendet, können Abschlagszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. Bei Berechnung dieser Frist zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht beendet werden können. Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche notwendigen Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Werktagen, ob und in welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen. 4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? 4.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Gewinnen und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung). 4.2 Gewinne entstehen, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen sowie aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Eine Rechtsverordnung zu § 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes legt die Mindesthöhe der Beteiligung der Versicherungsnehmer an diesen Gewinnen fest. Wir ermitteln die Gewinne jährlich und stellen sie im Rahmen unseres Jahresabschlusses fest. Wir veröffentlichen die Gewinnanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Die absolute Höhe der künftigen Gewinn-Beteiligung kann nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert werden. Der Beispielrechnung können Sie den möglichen Verlauf der Gewinn-Beteiligung entnehmen. Ihre Versicherung gehört zu der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen ohne Gesundheitsfragen. Jede einzelne Versicherung erhält Anteile an den Gewinnen dieser Bestandsgruppe. 4.3 Wir teilen Ihnen laufende Gewinnanteile in Form von Grund- und Zins-Gewinnanteilen zu. Diese Gewinnanteile werden Ihrem Gewinn- Guthaben gutgeschrieben. Die altersabhängigen Grund- Gewinnanteile werden für jedes beitragspflichtige Vertragsjahr, erstmals im 4. Vertragsjahr, zugeteilt. Maßstab ist der versicherungstechnische Risikobeitrag, der individuell für jedes Vertragsjahr nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet wird. Ein Vertragsjahr endet immer am gleichen Kalendertag wie der Vertrag. Das erste Vertragsjahr kann somit kürzer als 12 Monate sein. Die Zins-Gewinnanteile werden am Ende eines jeden Vertragsjahres zugeteilt, sobald das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung zum Zuteilungszeitpunkt positiv ist. Maßstab ist das Versicherungsnehmer- Guthaben, das sich aus dem Deckungskapital und dem Gewinn-Guthaben zusammensetzt. Ein einmal erreichter Stand Ihres Gewinn-Guthabens ist garantiert. Es wird jährlich mit einem Satz verzinst, der ebenso wie die Grund- und Zins- Gewinnanteile für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt wird. 4.4 Bei Ablauf der Versicherung können Sie einen einmaligen Schluss-Gewinnanteil erhalten. Dieser hängt in besonderem Maße von der langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung und ihren Auswirkungen auf unser Geschäftsergebnis, z. B. auf die Erträge aus unseren Kapitalanlagen ab. Wenn diese Entwicklung es erfordert, können wir den Schluss-Gewinnanteil kürzen oder streichen. Eine solche Maßnahme wird in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Ihr Schluss-Gewinnanteil bemisst sich nach der erreichten Höhe der Schlussgewinn-Ansammlung. Diese erhöht sich am Ende eines jeden Vertragsjahres um einen Prozentsatz Ihres Versicherungsnehmer- Guthabens. Zusätzlich wird die Schlussgewinn-Ansammlung jährlich verzinst. Die entsprechenden Sätze werden für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt. 4.5 Wird Ihr Vertrag nach mindestens einem Drittel der vereinbarten Vertragsdauer durch Kündigung oder durch Tod der versicherten Person vorzeitig beendet, so können Sie ebenfalls einen Schluss- Gewinnanteil im Sinne von Ziffer 4.4 erhalten. Dieser beläuft sich dann jedoch auf einen prozentualen Anteil der Schlussgewinn- Ansammlung, der während des mittleren Drittels der vereinbarten Vertragsdauer gleichmäßig ansteigt und im gesamten letzten Drittel die volle Höhe beträgt. 4.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Bewertungsreserven können starken Schwankungen unterliegen. Wir ermitteln die Bewertungsreserven jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses und veröffentlichen diese in unserem Geschäftsbericht. Bei Beendigung Ihres Vertrags werden für diesen Zeitpunkt die Bewertungsreserven ermittelt und gemäß § 153 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Hälfte berücksichtigt. Von dem so ermittelten Betrag wird Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags Ihr Anteil ausgezahlt. 5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert? Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der bei der Protektor Lebensversicherungs- AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von diesem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Vertrag begünstigter Personen. |
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L11 – Stand 01/2008 Seite 3 von 4 Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. 7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt. 7.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs- Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 7.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht z. B. durch Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, erhöht sich der Beitrag um die abzuführende Steuer. 8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden Monats kündigen. 8.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich des Betrages für die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 9.2 in den ersten fünf Jahren erstattet wird. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert muss auch in den Folgejahren nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreichen. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. Ist eine nicht monatliche Zahlungsperiode vereinbart, werden zuviel gezahlte Beitragsteile erstattet. 8.3 Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiterführen. In diesem Fall reduziert sich die Versicherungs-Summe auf die beitragsfreie Summe, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Monats errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitrags-Freistellung abhängt. Bei Tod nach Beitrags-Freistellung leisten wir die entsprechende herabgesetzte Versicherungs-Summe, auch wenn diese unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungs-Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um ausstehende Forderungen, z. B. Beitragsrückstände. Erreicht die beitragsfreie Versicherungs-Summe den Mindestbetrag von 1.000,00 Euro nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert. Die Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine beitragsfreie Versicherungs-Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungs-Summe und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs- Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. 9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? 9.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 9.2 Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Die Abschluss- und Vertriebskosten, die nach dem Verrechnungsverfahren getilgt werden können, sind auf maximal 4 Prozent der während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Wir kalkulieren mit einem niedrigeren Prozentsatz. Diese Abschluss- und Vertriebskosten werden im Falle einer Kündigung bzw. Beitrags-Freistellung innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn anteilig erstattet. Für die Berechnung dieses Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlussund Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Erstattet wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen Kündigung und dem Ende des fünften Jahres nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn entfällt. Im Falle einer Beitrags-Freistellung wird dieser Betrag entsprechend angerechnet. 9.3 Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung eines Rückkaufswerts bzw. einer beitragsfreien rungs-Summe vorhanden sind. Weitere Regelungen 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 10.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertragssprache ist deutsch. 10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 11.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in den Vertragsvereinbarungen (Antrag, Versicherungs- Schein, Bedingungen, Verbraucher-Informationen, etc.) nichts abweichend vereinbart ist, gilt insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz. 11.2 Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen. 11.3 Meinen wir, vertragliche Ansprüche gegen Sie einklagen zu müssen, können wir dies nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht tun. 11.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern? 12.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in den Bedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. 12.2 Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertragsbestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 13 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen und über uns als Versicherer erlangt. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Berechtigte die Unkenntnis grob fahrlässig zu vertreten hat. Die Ansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten spätestens nach zehn Jahren. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. 14 Wer ist Ihr Ansprechpartner? Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns als Ihren Vertragspartner. Wir unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Wir sind außerdem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sollte es während der Vertragsdauer einmal zu unterschiedlichen Standpunkten zwischen Ihnen und uns kommen, die unüberwindbar scheinen, dann besteht deswegen für Sie die Möglichkeit, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann für Versicherungsfragen zu Rate zu ziehen. Dies können Sie schriftlich (Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin), telefonisch oder per E-Mail tun. Eine derartige Beschwerde ist für Sie kostenfrei. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist allerdings, dass Sie uns zuvor die Gelegenheit gegeben haben, Ihrer Beschwerde innerhalb von sechs Wochen abzuhelfen. Haben Sie sich vorher in der gleichen Angelegenheit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwert, dann beschäftigt sich der Ombudsmann erst mit Ihrer Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren dort abgeschlossen ist. Unzulässig ist eine Beschwerde, wenn sich bereits ein Gericht mit Ihrer Angelegenheit befasst hat. |