Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsfragen bzw. ohne Gesundheitsprüfung

Hier haben Sie die Wahl! Spezialseite zum Thema Lebensversicherungen ohne Gesundheitsfragen

Kontakt bzw. Angebotsanforderung verschlüsselte Übermittlung!

Delta Lloyd

Risikoversicherung

Todesfallschutz bzw Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung

ohne Gesundheitsprüfung oder Gesundheitsfragen für Jedermann.

 

Es wird nicht gefragt, ob Sie rauchen. Keine Abfrage der Versicherungsschufa. Annahme auch, wenn Sie schon einmal abgelehnt wurden!

Mehr dazu siehe Artikel  Finanztest zur sog. HIS

 

 

Sonderregelung: 

Todesfallschutz ohne Gesundheitsprüfung oder Fragen

Vorerkrankungen spielen keine Rolle

 

Bei einem Eintrittsalter bis 35 Jahren darf die Todesfallsumme                                     60.000,00 €   nicht übersteigen

Bei einem Eintrittsalter von 36 bis 40 Jahren darf die Todesfallsumme                        52.500,00 €   nicht übersteigen

Bei einem Eintrittsalter ab 41 bis 55 Jahren darf die Todesfallsumme                          45.000,00 €   nicht übersteigen

Ab Eintrittsalter 55 sind die Gesundheitsfragen zu beantworten

 

 

Bei Tod im ersten Jahr Zahlung 25% der Versicherungssumme (15000€)

Bei Tod im zweiten Jahr Zahlung 50% der Versicherungssumme (30000 €)

Bei Tod im dritten Jahr Zahlung 75% der Versicherungssumme (45000€)

Bei Tod ab dem vierten  Jahr Zahlung 100 % der Versicherungssumme (60000€)


Bei Einschluss der
Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung in Form der Beitragsfreiheit  erfolgt keine Gesundheitsprüfung unter folgenden Voraussetzungen: Höchstbeitrag monatlich 250 € ; Karenzzeit 3 Jahre bei Berufsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit; Bei unfallbedingter Dienstunfähigkeit wird sofort geleistet.  Selbst schwerste Vorerkrankungen spielen keine Rolle. Jeder  wird versichert!

Fragen Sie bitte an Kontakt (https SSL verschlüsselte Übermittlung)

Geburtsdatum und Höhe der Versicherungssumme angeben, Sie bekommen noch am gleichen Tag per Mail ein Angebot mit Bedingungen und Antragsunterlagen.

 

 

 

Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen bzw. Gesundheitsprüfung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen

Vertragsgrundlage Tarif L11

Versicherungsfall und Leistungen

1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert?

2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten

und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten

(Obliegenheiten)?

3 An wen und wann erbringen wir die Leistung?

4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt?

5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert?

Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag

6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?

7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen?

9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und

ausgeglichen?

Weitere Regelungen

10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen?

11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo

können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern?

13 Wann verjähren die Ansprüche?

14 Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Versicherungsfall und Leistungen

1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert?

1.1 Zum Ablauf des Vertrags zahlen wir die vereinbarte Versicherungs-

Summe. Bei Tod der versicherten Person bei bestehendem

Versicherungs-Schutz (Versicherungsfall) erstatten wir während

der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen

Beginn die eingezahlten Beiträge für diese Versicherung.

Bei einem Tod durch Unfall wird bedingungsgemäß die vereinbarte

Versicherungs-Leistung erbracht. Nach Ablauf der oben genannten

drei Jahre zahlen wir bei Tod in jedem Fall die vereinbarte Versicherungs-

Summe. Zusätzlich beteiligen wir Sie gemäß § 153

Versicherungsvertragsgesetz an den Gewinnen und Bewertungsreserven

(Gewinn-Beteiligung).

1.2 Ein Tod durch Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch

ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis

(= Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und

innerhalb eines Jahres auf Grund der Unfallfolgen verstirbt. Der

Unfall muss nach Beginn des Versicherungs-Schutzes eingetreten

sein.

1.3 Bei Unfalltod innerhalb der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-

Schein angegebenen Beginn zahlen wir bei folgenden

Unfällen nur die eingezahlten Beiträge:

·  bei Unfällen infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,

auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,

epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den

ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,

·  bei Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe,

die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen

lässt,

·  bei vorsätzlicher Selbsttötung. Ein Anspruch auf die Todesfallleistung

bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung

ausschließenden Zustand krankhafter Störung

der Geistestätigkeit begangen worden ist,

·  bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass

sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht,

·  bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie

verursacht sind.

In den ersten beiden Fällen zahlen wir jedoch die Versicherungs-

Summe, wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die Gesundheitsschädigung

als Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfalls

darstellt.

1.4 Haben zur Herbeiführung des Todes innerhalb der ersten drei Jahre

nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn neben

dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 40 Prozent

mitgewirkt, so vermindert sich der Anspruch auf die Versicherungs-

Summe entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.

1.5 Bei Tod des Versicherungsnehmers kommt keine Leistung zur

Auszahlung, wenn dieser nicht auch versicherte Person ist. In diesem

Fall geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt

haben, der Vertrag auf die versicherte Person über. Diese kann den

Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterführen, den Vertrag kündigen

oder gegebenenfalls beitragsfrei stellen lassen.

2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu

beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser

Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)?

Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen

der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir

den Leistungsfall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten:

2.1 Der Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren

ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkunde

vorzulegen. Werden Ansprüche wegen eines Unfalltodes geltend

gemacht, ist darüber hinaus ein ausführlicher ärztlicher Bericht

über die Todesursache, den Beginn und Verlauf der Krankheit,

die zum Tod der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.

Ein entsprechendes Formular zur Vorlage beim Arzt stellen wir zur

Verfügung.

2.2 Zur Klärung der Leistungs-Voraussetzungen können wir weitere

notwendige Nachweise verlangen oder Erhebungen anstellen. Der

Anspruchsteller hat eine schriftliche Schweigepflicht-Entbindungserklärung

vorzulegen, die es uns ermöglicht, bei den die versicherte

Person untersuchenden, beratenden oder behandelnden

Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Krankenanstalten sowie

anderen Personenversicherern oder Behörden sachdienliche Auskünfte

einzuholen und Unterlagen anzufordern. Die vorgelegten

Nachweise werden unser Eigentum.

2.3 Die Kosten für die ärztlichen Berichte, die weiteren notwendigen

Nachweise (z. B. Einsichtnahme in Ermittlungsakten) und Erhebungen

trägt derjenige, der die Leistung beansprucht.

2.4 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden

Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche

Nachteile ergeben. Dabei gilt:

Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach dem

Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt,

geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung

einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem

der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu

kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungsfreiheit

führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob

fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.

Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen

wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den

Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die

L11 – Stand 01/2008

Seite 2 von 4

Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich

war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform

auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.

Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs-

Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit

weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,

noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war.

Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden

Ihnen zugerechnet.

3 An wen und wann erbringen wir die Leistung?

3.1 Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als Versicherungsnehmer

oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person

benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche

aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum

Eintritt des Versicherungsfalls können Sie die Bezugsrechts-

Bestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. Sie können auch

ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche

aus dem Vertrag zu Ihren Lebzeiten unwiderruflich und damit

sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch

mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person aufgehoben oder

geändert werden.

3.2 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden.

Soweit dabei bestehende Bezugsrechte durch Sie oder

den Abtretungsgläubiger bzw. Pfandgläubiger widerrufen werden,

erbringen wir die Leistung im Todesfall an den Abtretungsgläubiger

bzw. den Pfandgläubiger.

3.3 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine

Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag

sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom

bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.

3.4 Der Inhaber des Versicherungs-Scheins gilt als bevollmächtigt, die

Leistung entgegen zu nehmen, es sei denn, Sie haben etwas anderes

uns gegenüber bestimmt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die

Leistung an den Inhaber des Versicherungs-Scheins zu erbringen.

3.5 Kommt eine Leistung zur Auszahlung, können wir etwaige Beitragsrückstände

oder andere ausstehende Forderungen verrechnen.

3.6 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes

Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger

das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden

Kosten.

3.7 Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des

Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen

Erhebungen.

Sind diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des

Versicherungsfalls beendet, können Abschlagszahlungen bis zur

Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. Bei

Berechnung dieser Frist zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die

Erhebungen infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht

beendet werden können.

Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche notwendigen

Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Werktagen, ob und

in welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen.

4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt?

4.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes

nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Gewinnen

und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung).

4.2 Gewinne entstehen, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind

als bei der Tarifkalkulation angenommen sowie aus den Erträgen

der Kapitalanlagen. Eine Rechtsverordnung zu § 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes

legt die Mindesthöhe der Beteiligung

der Versicherungsnehmer an diesen Gewinnen fest.

Wir ermitteln die Gewinne jährlich und stellen sie im Rahmen unseres

Jahresabschlusses fest. Wir veröffentlichen die Gewinnanteilsätze

in unserem Geschäftsbericht. Die absolute Höhe der künftigen

Gewinn-Beteiligung kann nicht für die gesamte Vertragsdauer

garantiert werden. Der Beispielrechnung können Sie den möglichen

Verlauf der Gewinn-Beteiligung entnehmen.

Ihre Versicherung gehört zu der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen

ohne Gesundheitsfragen. Jede einzelne Versicherung

erhält Anteile an den Gewinnen dieser Bestandsgruppe.

4.3 Wir teilen Ihnen laufende Gewinnanteile in Form von Grund- und

Zins-Gewinnanteilen zu. Diese Gewinnanteile werden Ihrem Gewinn-

Guthaben gutgeschrieben. Die altersabhängigen Grund-

Gewinnanteile werden für jedes beitragspflichtige Vertragsjahr,

erstmals im 4. Vertragsjahr, zugeteilt. Maßstab ist der versicherungstechnische

Risikobeitrag, der individuell für jedes Vertragsjahr

nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

berechnet wird.

Ein Vertragsjahr endet immer am gleichen Kalendertag wie der

Vertrag. Das erste Vertragsjahr kann somit kürzer als 12 Monate

sein.

Die Zins-Gewinnanteile werden am Ende eines jeden Vertragsjahres

zugeteilt, sobald das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung

zum Zuteilungszeitpunkt positiv ist. Maßstab ist das Versicherungsnehmer-

Guthaben, das sich aus dem Deckungskapital und

dem Gewinn-Guthaben zusammensetzt. Ein einmal erreichter

Stand Ihres Gewinn-Guthabens ist garantiert. Es wird jährlich mit

einem Satz verzinst, der ebenso wie die Grund- und Zins-

Gewinnanteile für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt wird.

4.4 Bei Ablauf der Versicherung können Sie einen einmaligen

Schluss-Gewinnanteil erhalten. Dieser hängt in besonderem Maße

von der langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung und ihren

Auswirkungen auf unser Geschäftsergebnis, z. B. auf die Erträge

aus unseren Kapitalanlagen ab. Wenn diese Entwicklung es erfordert,

können wir den Schluss-Gewinnanteil kürzen oder streichen.

Eine solche Maßnahme wird in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.

Ihr Schluss-Gewinnanteil bemisst sich nach der erreichten Höhe

der Schlussgewinn-Ansammlung. Diese erhöht sich am Ende eines

jeden Vertragsjahres um einen Prozentsatz Ihres Versicherungsnehmer-

Guthabens. Zusätzlich wird die Schlussgewinn-Ansammlung

jährlich verzinst. Die entsprechenden Sätze werden für jedes

Geschäftsjahr neu festgelegt.

4.5 Wird Ihr Vertrag nach mindestens einem Drittel der vereinbarten

Vertragsdauer durch Kündigung oder durch Tod der versicherten

Person vorzeitig beendet, so können Sie ebenfalls einen Schluss-

Gewinnanteil im Sinne von Ziffer 4.4 erhalten. Dieser beläuft sich

dann jedoch auf einen prozentualen Anteil der Schlussgewinn-

Ansammlung, der während des mittleren Drittels der vereinbarten

Vertragsdauer gleichmäßig ansteigt und im gesamten letzten Drittel

die volle Höhe beträgt.

4.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen

über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz

ausgewiesen sind. Bewertungsreserven können starken

Schwankungen unterliegen. Wir ermitteln die Bewertungsreserven

jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses und veröffentlichen

diese in unserem Geschäftsbericht.

Bei Beendigung Ihres Vertrags werden für diesen Zeitpunkt die

Bewertungsreserven ermittelt und gemäß § 153 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes

zur Hälfte berücksichtigt. Von dem so

ermittelten Betrag wird Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags Ihr

Anteil ausgezahlt.

5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert?

Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht

ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der bei der Protektor Lebensversicherungs-

AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin,

www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde

die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen.

Geschützt von diesem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer,

der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Vertrag

begünstigter Personen.

L11 – Stand 01/2008

Seite 3 von 4

Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag

6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?

Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande

gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein

angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht

bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.

7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen.

Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen

des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-

Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge)

sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode

zu entrichten.

7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt,

sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger

Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu

aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug

verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren,

müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen

werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen

wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden

wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch

dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform

erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt.

7.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die

Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan

haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der

Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen

werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können

wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten.

Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns

nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch

nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht

besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie

die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt,

die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung

des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die

Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels

Kontodeckung nicht durchgeführt.

7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden

oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten

Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist

von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand

nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs-

Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die

Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen.

Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung

der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden.

7.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht z. B. durch Verlegung

Ihres Wohnsitzes ins Ausland, erhöht sich der Beitrag um die

abzuführende Steuer.

8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei

stellen?

8.1 Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden

Monats kündigen.

8.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß

§ 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Rückkaufswert ist

das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik

mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum

Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der

Versicherung zuzüglich des Betrages für die angesetzten Abschluss-

und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 9.2 in den ersten

fünf Jahren erstattet wird.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.

In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung

von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen

Verrechnungsverfahren nur ein geringer Rückkaufswert

vorhanden. Der Rückkaufswert muss auch in den Folgejahren

nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreichen. Der Rückkaufswert

entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss

vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung

des Vertrags abhängt. Die Rückzahlung der Beiträge

können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert

und seiner garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem

Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist

Inhalt Ihres Vertrags. Ist eine nicht monatliche Zahlungsperiode

vereinbart, werden zuviel gezahlte Beitragsteile erstattet.

8.3 Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass wir Ihren

Vertrag beitragsfrei weiterführen. In diesem Fall reduziert sich die

Versicherungs-Summe auf die beitragsfreie Summe, die nach den

anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss

des laufenden Monats errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsschluss

vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe

vom Zeitpunkt der Beitrags-Freistellung abhängt. Bei Tod nach

Beitrags-Freistellung leisten wir die entsprechende herabgesetzte

Versicherungs-Summe, auch wenn diese unter der Summe der eingezahlten

Beiträge liegt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung

der beitragsfreien Versicherungs-Summe zur Verfügung stehende

Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um ausstehende

Forderungen, z. B. Beitragsrückstände. Erreicht die beitragsfreie

Versicherungs-Summe den Mindestbetrag von 1.000,00 Euro

nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert.

Die Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen

verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der

Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß

Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine beitragsfreie

Versicherungs-Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen

nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die

Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungs-Summe

und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-

Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte“. Sie ist Inhalt

Ihres Vertrags.

9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und

ausgeglichen?

9.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten.

Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt

und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

9.2 Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung

beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei

werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten

herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall,

Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen

Versicherungsperiode und auf Grund der Verordnung über die

Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung

der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Die Abschluss- und Vertriebskosten,

die nach dem Verrechnungsverfahren getilgt werden

können, sind auf maximal 4 Prozent der während der Laufzeit des

Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Wir kalkulieren mit einem

niedrigeren Prozentsatz. Diese Abschluss- und Vertriebskosten

werden im Falle einer Kündigung bzw. Beitrags-Freistellung

innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein

angegebenen Beginn anteilig erstattet. Für die Berechnung dieses

Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlussund

Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Erstattet

wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen Kündigung und

dem Ende des fünften Jahres nach dem im Versicherungs-Schein

angegebenen Beginn entfällt. Im Falle einer Beitrags-Freistellung

wird dieser Betrag entsprechend angerechnet.

9.3 Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in

der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung

eines Rückkaufswerts bzw. einer beitragsfreien rungs-Summe vorhanden sind.

Weitere Regelungen

10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen?

10.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen,

sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform

verlangen. Die Vertragssprache ist deutsch.

10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung

nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende

Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs

an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt

drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.

11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo

können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?

11.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit in den Vertragsvereinbarungen (Antrag, Versicherungs-

Schein, Bedingungen, Verbraucher-Informationen, etc.) nichts abweichend

vereinbart ist, gilt insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz.

11.2 Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt

haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren

Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen.

11.3 Meinen wir, vertragliche Ansprüche gegen Sie einklagen zu müssen,

können wir dies nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen

Gericht tun.

11.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen

Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an

das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland

wenden.

12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern?

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam

sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in den Bedingungen

und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.

12.2 Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen

Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertragsbestimmung

für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen.

Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des

Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine

Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die

Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des

Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen

berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung

und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer

mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

13 Wann verjähren die Ansprüche?

Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den

Umständen, die den Anspruch begründen und über uns als Versicherer

erlangt. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Berechtigte

die Unkenntnis grob fahrlässig zu vertreten hat. Die Ansprüche

verjähren unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten

spätestens nach zehn Jahren. Haben Sie einen Anspruch bei uns

angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen

Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung

bei Ihnen nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn

der Verjährung liegt.

14 Wer ist Ihr Ansprechpartner?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns als Ihren Vertragspartner.

Wir unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer

Straße 108, 53117 Bonn.

Wir sind außerdem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann

e.V. Sollte es während der Vertragsdauer einmal zu unterschiedlichen

Standpunkten zwischen Ihnen und uns kommen, die unüberwindbar

scheinen, dann besteht deswegen für Sie die Möglichkeit,

den unabhängigen und neutralen Ombudsmann für Versicherungsfragen

zu Rate zu ziehen. Dies können Sie schriftlich (Anschrift:

Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin),

telefonisch oder per E-Mail tun. Eine derartige Beschwerde ist für

Sie kostenfrei. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist allerdings,

dass Sie uns zuvor die Gelegenheit gegeben haben, Ihrer Beschwerde

innerhalb von sechs Wochen abzuhelfen. Haben Sie sich

vorher in der gleichen Angelegenheit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

beschwert, dann beschäftigt sich der

Ombudsmann erst mit Ihrer Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren

dort abgeschlossen ist. Unzulässig ist eine Beschwerde,

wenn sich bereits ein Gericht mit Ihrer Angelegenheit befasst hat.